FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2007
15 K 3202/04 B
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GenG § 17 Abs. 1 ;

Keine Gewerblichkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Beteiligung einer Genossenschaft; Definition umgekehrte Betriebsaufspaltung; Gewerblichkeit der Einkünfte einer GbR bei Vermietung eines Grundstücks an eine die GbR beherrschende Genossenschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 15 K 3202/04 B

DRsp Nr. 2008/9868

Keine Gewerblichkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Beteiligung einer Genossenschaft; Definition umgekehrte Betriebsaufspaltung; Gewerblichkeit der Einkünfte einer GbR bei Vermietung eines Grundstücks an eine die GbR beherrschende Genossenschaft

1. Die Annahme gewerblicher Einkünfte bei einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Genossenschaft an der GbR beteiligt. Eine Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 2. Eine umgekehrte Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn -abweichend von der typischen Betriebsaufspaltung- das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen beherrscht wird. 3. Ist eine Genossenschaft (hier: eine Bank) zu 99 v.H. unmittelbar an einer GbR beteiligt und zu 1 v.H. mittelbar über eine 100%ige-Tochter-GmbH, welche die Geschäfte der GbR führt, erzielt die GbR aufgrund der Vermietung von Grundstücken an die Genossenschaft, auf welchen diese jeweils eine Bankfiliale betreibt und die als wesentliche Betriebsgrundlagen zu behandeln sind, aufgrund des Vorliegens einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GenG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: