FG Sachsen - Beschluss vom 09.08.2011
8 V 504/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Keine Gewinnerzielungsabsicht des Erben einer von der Erblasserin dauerhaft als Verlustbetrieb geführten Reitanlage ohne Änderungen in der Art der Betriebsführung

FG Sachsen, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 8 V 504/10

DRsp Nr. 2011/19150

Keine Gewinnerzielungsabsicht des Erben einer von der Erblasserin dauerhaft als Verlustbetrieb geführten Reitanlage ohne Änderungen in der Art der Betriebsführung

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Auch wenn bei einem Betrieb eine unentgeltliche Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge die für die Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Betrachtungsperiode nicht unterbricht, in der ein Steuerpflichtiger die Erzielung positiver Einkünfte beabsichtigt, ist gleichwohl die Gewinnerzielungsabsicht gesondert für jeden Steuerpflichtigen und für jeden Veranlagungszeitraum, und damit nach dem Tod des bisherigen Betriebsinhabers auch gesondert für den Rechtsnachfolger, zu untersuchen.