FG Münster - Urteil vom 22.05.2007
13 K 1622/03 E, F
Normen:
EStDV (a.F.) § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 200

Keine Gewinnrealisierung bei zeitversetzter Übertragung von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen innerhalb von 28 Monaten (Gesamtplan)

FG Münster, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 13 K 1622/03 E, F

DRsp Nr. 2007/22871

Keine Gewinnrealisierung bei zeitversetzter Übertragung von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen innerhalb von 28 Monaten (Gesamtplan)

Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufgrund eines einheitlichen Entschlusses zunächst nur der Gesellschaftsanteil an den Nachfolger übertragen und erfolgt die weitere Übertragung zugehöriger Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens aufgrund durchzuführender Parzellierung erst nach weiteren 18 bzw. 28 Monaten, ist gemäß den Gesamtplangrundsätzen gleichwohl keine gewinnrealisierende Entnahme des Sonderbetriebsvermögens anzunehmen.

Normenkette:

EStDV (a.F.) § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einer Entnahme eines Betriebsgrundstücks gekommen ist.

Die Klägerin zu 2. - Frau O. T. X. - ist die Tochter des am 06. August 1996 verstorbenen Herrn H. X.. Dieser war Kommanditist der P. X. GmbH & Co. KG. In seinem Eigentum standen die betrieblich genutzten Grundstücke "YYY 15" und "15a". Weitere Kinder des Herrn H. X. sind Herr E. X. und Herr C. X.. Die drei Kinder waren Erben des verstorbenen H. X. zu je 1/3; in diesem Verhältnis ist auch der Kommanditistanteil auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel auf die Kinder übergegangen.