SchlHOLG - Beschluss vom 29.10.2007
2 W 212/07
Normen:
BGB § 705 ; GBO § 47 ; GBV § 15 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2766
FGPrax 2008, 54
JuS 2008, 376
MDR 2008, 156
NJW 2008, 306
NZM 2008, 104
NotBZ 2008, 38
OLGReport-Schleswig 2008, 144
Rpfleger 2008, 131
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 344/07

Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

SchlHOLG, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 2 W 212/07

DRsp Nr. 2008/2146

Keine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

»Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden.«

Normenkette:

BGB § 705 ; GBO § 47 ; GBV § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligte - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hat beantragt, wegen einer titulierten Forderung von knapp 3.400,00 Euro eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Eigentümerin einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Eintragungsantrag noch nicht erledigt werden könne, weil die im Titel ausgewiesene Gläubigerin (Beteiligte) nicht grundbuchfähig sei. Die Beteiligte hat auf ihrer Eintragung bestanden. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.)

Entscheidungsgründe: