FG Nürnberg - Urteil vom 16.10.2014
4 K 1315/12
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 4 Nr. 1; GrEStG § 4 Nr. 9; BayKiBiG § 5 Abs. 1; BayKiBiG Art. 7;

Keine grunderwerbsteuerfreie freigiebige Zuwendung bei Übertragung von Grundbesitz an einen gemeinnützigen Verein zum Betrieb einer Kindertagesstätte

FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 1315/12

DRsp Nr. 2014/18328

Keine grunderwerbsteuerfreie freigiebige Zuwendung bei Übertragung von Grundbesitz an einen gemeinnützigen Verein zum Betrieb einer Kindertagesstätte

1a) Unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen regelmäßig nicht freigiebig, da davon auszugehen ist, dass sie in diesen Fällen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handeln. 1b) Bei der Betreuung von Kindern in Kinderkrippe, Kindergärten und Kinderhorten handelt es sich um die Erfüllung einer kommunalen Pflichtaufgabe, deren Übertragung nicht als freigiebig anzusehen ist. 2a) Ein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt vor, wenn der Übernehmende infolge organisatorischer Änderungen genau die öffentlich-rechtlichen Funktionen wahrnimmt, welche bisher der Übergebende wahrgenommen hatte 2b) Eine Gemeinde erfüllt mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Betriebsträgerschaft für einen Kindergarten ihre Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 BayKiBiG, die nach dem Bedarfsplan erforderlichen Kindergärten zu errichten und erforderlichenfalls zu betreiben, so dass in diesem Fall kein Übergang öffentlicher Aufgaben vorliegt.