FG Sachsen - Urteil vom 19.07.2000
2 K 1484/98
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 ; BewG § 97 ; GrStG § 10 ; GrStG § 4 Nr. 6 ;

Keine Grundsteuerbefreiung für Betrieb eines Krankenhauses in der Rechtsform der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung; Einheitswert auf den 01.01.1995 und Ablehnung der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1997

FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 1484/98

DRsp Nr. 2002/12252

Keine Grundsteuerbefreiung für Betrieb eines Krankenhauses in der Rechtsform der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung; Einheitswert auf den 01.01.1995 und Ablehnung der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1997

1. Für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG ist Identität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Klinikbetreiber erforderlich. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Besitzgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) alleinige Kommanditistin der Betriebsgesellschaft ist. 2. Wem ein Grundstück i. S. des Grundsteuerrechts subjektiv zuzurechnen ist, richtet sich nach § 39 AO, nicht nach § 97 BewG.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 ; BewG § 97 ; GrStG § 10 ; GrStG § 4 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ein in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehendes Grundstück, das von einer Betriebsgesellschaft als Klinikgelände genutzt wird, zuzurechnen und ob es gem. § 4 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit ist.