I. Nachdem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) das ihm gehörende Grundstück im Jahr 1967 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte, kam es zunächst auf den 1. Januar 1974 zu einer Einheitswertfeststellung im Ertragswertverfahren und sodann durch fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1988 vom 12. Oktober 1988 zu einer Bewertung im Sachwertverfahren. Dabei wurde der Einheitswert von 153 600 DM auf 309 200 DM erhöht. Gleichzeitig erging im Wege der Neuveranlagung ein Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988, mit dem der Grundsteuermessbetrag von 470,10 DM auf 1 014,70 DM angehoben wurde. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
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