FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 15.02.2000
13 K 210/97
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 453

Keine Grundsteuerbefreiung für zu einem kirchlichen Sondervermögen hinzuerworbenes Ersatzgrundstück

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 210/97

DRsp Nr. 2002/3298

Keine Grundsteuerbefreiung für zu einem kirchlichen Sondervermögen hinzuerworbenes Ersatzgrundstück

Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ist u.a., dass ein und dasselbe Grundstück am 1.1.1987 und an den nachfolgenden Veranlagungszeitpunkten zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen gehört. Nicht von der Befreiungsvorschrift erfasst wird ein nach dem Verkauf eines Grundstücks hinzuerworbenes entsprechendes Ersatzgrundstück.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Grundstücke von der Grundsteuer befreit und deshalb keine Einheitswerte festzustellen sind.

Die Klägerin ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihre Rechtsverhältnisse sind geregelt durch die Verordnung des Erzbischofs der Erzdiözese Freiburg vom 15. Juni 1988 und die Satzung der römisch-katholischen Pfarrpfründen (Amtsblatt 1988, 365). Sie hat die Aufgabe, den Pfarrer zu besolden. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Die Erträge des Fonds sind für die Zwecke des Fonds zu verwenden. Die besetzte katholische Pfarrpfründe wird von ihrem Inhaber, die nicht besetzte Pfründe vom Pfarradministrator verwaltet und vertreten. Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Erzbistum Freiburg (vgl. §§ 1 bis 5 der Satzung).