FG Bremen - Urteil vom 16.04.2008
3 K 33/07 (5)
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GrStG § 3 Abs. 1 S. 2 ; GrStG § 7 S. 1 ; GrStG § 7 S. 2 ; BewG § 92 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1657

Keine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem einer Kommune gehörenden, zur Abwasserentsorgung eingesetzten Grundstück zugunsten einer GmbH

FG Bremen, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 33/07 (5)

DRsp Nr. 2008/12264

Keine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem einer Kommune gehörenden, zur Abwasserentsorgung eingesetzten Grundstück zugunsten einer GmbH

1. Hat eine GmbH von einer Stadt Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernommen und wird ihr dazu das Erbbaurecht an einem Grundstück eingeräumt, das bisher von einem Eigenbetrieb der Stadt für Zwecke der Abwasserentsorgung genutzt worden ist, so ist dieses Grundstück mangels einer unmittelbaren Benutzung durch die Stadt nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG in Verbindung mit § 7 GrStG steuerbefreit. Die "Gewährung eines Erbbaurechts" an die GmbH kann als punktuelles Ereignis weder als unmittelbare Benutzung des Grundstücks durch die Stadt noch als tatsächliche Nutzung i.S. von § 7 Satz 1 GrStG gewertet werden. 2. Eine unmittelbare Benutzung i. S. von § 7 Satz 1 GrStG durch einen nach dieser Vorschrift begünstigten Rechtsträger liegt nur vor, wenn sie tatsächlich geschieht. Sie ist nicht gegeben, wenn einem Dritten die tatsächliche Benutzung eines Grundstücks durch Rechtsgeschäfte, die ihm die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück verschaffen, ermöglicht wird. Grundbesitz, der vom Eigentümer vermietet oder verpachtet wird, wird von diesem regelmäßig nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke genutzt.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;