FG München - Urteil vom 22.10.2014
4 K 37/12
Normen:
GrEStG § 6a S. 4; GrEStG § 6a S. 3;

Keine grundstücksbezogene Auslegung des § 6a S. 4 GrEStG Geltung der vorgelagerten Fünfjahres-Mindesthaltefrist nicht nur für die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der übertragenden, grundbesitzenden Gesellschaft, sondern auch für dessen Beteiligung an der aufnehmenden abhängigen Gesellschaft

FG München, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 37/12

DRsp Nr. 2015/500

Keine grundstücksbezogene Auslegung des § 6a S. 4 GrEStG Geltung der vorgelagerten Fünfjahres-Mindesthaltefrist nicht nur für die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der übertragenden, grundbesitzenden Gesellschaft, sondern auch für dessen Beteiligung an der aufnehmenden „abhängigen Gesellschaft”

1. Da die Fünfjahresfristen in § 6a S. 4 GrEStG nicht grundstücksbezogen, sondern ausschließlich beteiligungsbezogen auszulegen sind, kann der Zweck der Vor- und Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG nur darin bestehen, die Vergünstigung des § 6a GrEStG auf Rechtsvorgänge innerhalb eines zeitlich gefestigten, durch ein Beherrschungsverhältnis gekennzeichneten Konzernverbunds zu beschränken und Rechtsvorgänge von der Begünstigung auszuschließen, die im Zusammenhang mit erst bzw. nur kurzfristig im Konzern gehaltenen Beteiligungen verwirklicht werden. 2. Sind am Umwandlungsvorgang nicht, wie von § 6a S. 3 2. Alt. GrEStG gefordert, mehrere, sondern nur eine von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt, da das herrschende Unternehmen nur an der übertragenden grundstücksbesitzenden Gesellschaft nicht jedoch an der aufnehmenden Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Eintragung der Umwandlung ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt war, scheidet eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG aus.