FG Sachsen - Urteil vom 23.04.2013
6 K 2294/09
Normen:
AO § 34; AO § 69 S. 1; AO § 69 S. 2; AO § 240; InvZulG 1999 § 2 Abs. 1; InvZulG 1999 § 6; InvZulG 2005 § 5;

Keine Haftung des Geschäftsführers für eine Investitionszulagen-Rückzahlungsverpflichtung der GmbH bei vom FA ursprünglich unterlassener Prüfung der Voraussetzung der Zugehörigkeit zum verarbeitenden Gewerbe

FG Sachsen, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 2294/09

DRsp Nr. 2013/15299

Keine Haftung des Geschäftsführers für eine Investitionszulagen-Rückzahlungsverpflichtung der GmbH bei vom FA ursprünglich unterlassener Prüfung der Voraussetzung der Zugehörigkeit zum „verarbeitenden Gewerbe”

1. Hat das FA bei der Prüfung des Begriffs des „verarbeitenden Gewerbes” als Voraussetzung für die Festsetzung von Investitionszulage die Angaben des Geschäfstführers im Zulageantrag der GmbH ungeprüft übernommen und lagen dem FA bereits weitgehende Erkenntnisse über die Geschäftstätigkeit der GmbH vor, wie z. B. Bilanzen oder die Satzung, so haftet der Geschäftsführer weder für den Zulagerückforderungsanspruch noch für eventuell entstandene Säumniszuschläge, wenn tatsächlich kein Betrieb des „verarbeitenden Gewerbes” vorlag und die Investitionszulage wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz der GmbH von dieser nicht mehr zurückgezahlt werden kann. 2. Für die Entscheidung über einen Investitionszulagenanspruch haben FG und FA eine vollständige Prüfung durchzuführen. In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, sind hierzu die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen.

1. Der Haftungsbescheid vom 9. Oktober 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2009 werden aufgehoben.