Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist das Finanzgericht (FG) nicht von dem BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84 (BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095) abgewichen.
Das FG ging aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt), der auf ihren Briefbögen verwendeten Anschrift und ihrer inländischen Kontoverbindung von einer inländischen Zweigniederlassung in den Streitjahren 2005 und 2006 aus. Die Steuerschuldnerschaft sei nicht auf die Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen übergegangen. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) seien nicht erfüllt. Für eine Anwendung der Zweifelsregelung in § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG bestehe danach kein Raum.
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