FG Münster - Urteil vom 12.03.2009
8 K 2496/06
Normen:
HGB § 25; HGB § 18; HGB § 19; AO § 191;
Fundstellen:
EFG 2009, 989

Keine Haftung nach § 25 HBG bei Fortführung der Geschäftsbezeichnung

FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 2496/06

DRsp Nr. 2009/13327

Keine Haftung nach § 25 HBG bei Fortführung der Geschäftsbezeichnung

1. Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25 HGB erfordert, dass das erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. 2. Die Fortführung einer Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung ist keine Fortführung der "Firma" i.S. der §§ 18, 19 HGB. 3. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB findet auf Fälle der Fortführung einer Geschäftsbezeichnung auch keine analoge Anwendung.

Normenkette:

HGB § 25; HGB § 18; HGB § 19; AO § 191;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 25 Handelsgesetzbuch (HGB).

Das Finanzamt (FA) nahm den Kläger (Kl.) nach vorheriger Anhörung mit Haftungsbescheid vom 16.03.2005 wegen rückständiger Umsatzsteuer nebst Zinsen und Säumniszuschläge seines Bruder T. für die Jahre 1997 bis 2002 wegen Betriebsübernahme gemäß § 191 AO i. V. m. § 25 HGB in Höhe von insgesamt 37.431,53 EUR in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.