I.
Der Kläger war bis 31. März 1990 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S-GmbH (GmbH). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 1989 wurde Herr H, wohnhaft ...-Str. 3 in L, mit Wirkung vom ab 1. April 1990 zum Geschäftsführer bestellt und der Sitz der GmbH nach L, ...-Str. 2 verlegt. Dort befand sich ein von der Firma Z zur Verfügung gestelltes Firmendomizil; eigene Räumlichkeiten besaß die GmbH nicht. Nach Angaben der Inhaberin der Z, Frau J, wurde am Firmendomizil in L lediglich die Firmenpost der GmbH gesammelt und ungeöffnet an drei verschiedene Privatadressen des Klägers weitergeleitet.
Am 26. Juli 1991 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Der Kläger war bis Mai 1989 auch Gesellschafter der GmbH gewesen; mit Vertrag vom 1. Juni 1989 hat er seine Gesellschaftsanteile an die X-Ltd. (Ltd.) verkauft.
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