FG Münster - Urteil vom 21.05.2010
14 K 1141/08 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1385

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen an einem Garten vor dem Abriss und Neubau des Wohnhauses, das der Steuerpflichtige danach bezieht

FG Münster, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 1141/08 E

DRsp Nr. 2010/11805

Keine "haushaltsnahen" Dienstleistungen an einem Garten vor dem Abriss und Neubau des Wohnhauses, das der Steuerpflichtige danach bezieht

Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Dienstleistung bereits einen Haushalt begründet hat. Dies ist bei nur vorbereitenden Maßnahmen vor dem Einzug nicht der Fall.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Dienstleistungen auf einem Grundstück, die die Kläger vor ihrem Einzug in ein neu errichtetes Einfamilienhaus haben vornehmen lassen, haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 2006 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 21. August 2006 erwarben die Kläger von Frau E. U. für einen Kaufpreis von 355.000 EUR jeweils das hälftige Miteigentum an dem bebauten Grundstück "L-straße" in E. Die Kläger, die damals in einer Wohnung auf dem Grundstück "J-straße", in E, lebten, beabsichtigten, das auf dem gekauften Grundstück befindliche Wohngebäude abzureißen, um danach ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie dann zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten. Die Wegstrecke zwischen der Straße "J-straße" bis zur "L-straße" beträgt ungefähr 1,5 Kilometer.