LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2020
8 Sa 331/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
NZA-RR 2020, 560
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12797/17

Keine Hemmung der Berufungsfrist durch Verfassungsbeschwerde gegen abgelehnte ProzesskostenhilfeBeginn der Wiedereinsetzungsfrist nach spätestens vier Tagen nach Zustellung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 331/20

DRsp Nr. 2020/11824

Keine Hemmung der Berufungsfrist durch Verfassungsbeschwerde gegen abgelehnte Prozesskostenhilfe Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach spätestens vier Tagen nach Zustellung

Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen die PKH für eine Berufung zurückweisenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts hemmt die Frist zur Einlegung der Berufung nicht. Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO beginnt nach 3 - 4 Tagen Überlegungsfrist nach Zustellung des die PKH zurückweisenden Beschlusses durch das Landesarbeitsgericht. Das Abwarten auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen einer eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die rechtskräftige Ablehnung der PKH für die Berufung ist verschuldet i. S. des § 233 ZPO.

1. Der Antrag des Klägers vom 27.08.2019, eingegangen am 28.8.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2018 (Az. 21 Ca 12797/17) wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe:

I.