FG Hamburg - Urteil vom 11.03.2015
2 K 194/13
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 181 Abs. 1 i. V. m. AO § 169 Abs. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3a; AO § 179 Abs. 2; AO § 125; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 21;

Keine Hemmung des Fristablaufs durch Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsaktes - Zur Gewinnerzielungsabsicht einer GbR bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 2 K 194/13

DRsp Nr. 2015/9170

Keine Hemmung des Fristablaufs durch Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsaktes - Zur Gewinnerzielungsabsicht einer GbR bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

1. Der Ablauf der Feststellungfrist wird nicht nach § 181 Abs. 1 i. V. m. § 171 Abs. 3a AO durch Anfechtung gehemmt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nichtig ist. Nur ein rechtswirksamer Bescheid ist geeignet, die Festsetzungsfrist zu wahren und eine Ablaufhemmung herbeizuführen. 2. Ein negativer Feststellungsbescheid ist nichtig, wenn er nicht demjenigen bekannt gegeben wird, für den er inhaltlich bestimmt ist. Das ist bei einem negativen Feststellungsbescheid der einzelne Gesellschafter. 3. Eine Heilung des Bekanntgabefehlers ist nicht durch die Einspruchsentscheidung möglich, wenn erstmals mit der Einspruchsentscheidung bestimmt wird, wem gegenüber eine Regelung getroffen werden soll. 4. Zur Gewinnerzielungsabsicht einer GbR bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 181 Abs. 1 i. V. m. AO § 169 Abs. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3a; AO § 179 Abs. 2; AO § 125; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 21;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verluste der A GmbH und der B-Gesellschaft mbH in GbR (im Folgenden GbR) für das Jahr 2003 einheitlich und gesondert festzustellen sind.