FG München - Urteil vom 23.09.2014
2 K 3088/11
Normen:
AO § 235; AO § 370; AO § 378;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 76

Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung

FG München, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 2 K 3088/11

DRsp Nr. 2014/17721

Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung

Da es für das Vorliegen eines bedingten Tatvorsatzes darauf ankommt, dass der Tatbeteiligte aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Steuerhinterziehung für möglich gehalten und dies auch gebilligt hat, kann allein aus der pflichtwidrig unterlassenen Kontrolle der Umsatzsteuervoranmeldung noch nicht gefolgert werden, der Geschäftsführer habe die (zeitweise) Verkürzung von Umsatzsteuer auch gebilligt.

1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 235; AO § 370; AO § 378;

Gründe

I.

Streitig ist, ob gegenüber der Klägerin zu Recht Hinterziehungszinsen festgesetzt worden sind.