FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2008
2 K 1569/08
Normen:
StBerG § 1; StBerG § 33; StBerG § 43;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2009, 91
EFG 2009, 437

Keine Hinzufügung der Bezeichnung Fachberaterfür Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV) neben der Berufsbezeichnung Steuerberater

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 1569/08

DRsp Nr. 2009/3748

Keine Hinzufügung der Bezeichnung "Fachberaterfür Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater"

1. Der besondere Qualifikationsnachweis 'Fachberater für Sanierung und Insolvenzveraltung (DStV)' kann mangels amtlicher Verleihung nicht als weitere Berufsbezeichnung oder als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden. 2. Der 'Fachberater' beinhaltet als solcher keine Berufsbezeichnung - die ist die des 'Steuerberaters' - sondern einen 'besonderen Qualifikationsnachweis', es handelt sich auch nicht um eine 'Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts'. Die Fachberaterbezeichnung setzt vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es handelt sich um eine 'scheinbare Berufsbezeichnung', die lediglich - ergänzend zur Berufsbezeichnung 'Steuerberater' - einen 'Titel' bzw. einen 'anderen Zusatz' darstellt. Abgesehen davon ist der 'Fachberater DStV' nicht amtlich verliehen. Eine Hinzufügung zur Berufsbezeichnung kommt nicht in Betracht, da der 'Fachberater' kein akademischer Grad ist und auch keine staatlich verliehene Graduierung darstellt.

Normenkette:

StBerG § 1; StBerG § 33; StBerG § 43;

Tatbestand: