FG Münster - Urteil vom 18.03.2021
10 K 1556/16 K,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStZ 2021, 599

Keine Hinzurechnung eines ausgeglichenen Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe

FG Münster, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 10 K 1556/16 K,G

DRsp Nr. 2021/9520

Keine Hinzurechnung eines ausgeglichenen Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 27.8.2015 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2012 vom 11.9.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28.4.2016, werden dahingehend geändert, dass für 2012 der Betrag von 12.096 € nicht als nicht abziehbare Betriebsausgabe dem Gewinn hinzugerechnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt --FA--) zu Recht dem Gewinn der Klägerin für die Streitjahre 2009 und 2012 nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzugerechnet hat.