FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2006
5 K 2383/02
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; AIG § 2 Abs. 1 S. 1, 3 § 5 ; EStG § 2 Abs. 2 § 15 Abs. 3 Nr. 2 § 21 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 297
EFG 2006, 1484

Keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, wenn die Einkünfte von Beginn an nicht gewerblich waren

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 2383/02

DRsp Nr. 2006/23087

Keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, wenn die Einkünfte von Beginn an nicht gewerblich waren

1. Tatbestandlich schließt § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG - eine Korrekturnorm sui generis - an den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG abgezogenen Betrag an. Diese Korrektur erfolgt aber nicht "reflexartig" in allen Fällen, in denen ein Abzugsbetrag nach Satz 1 in Ansatz gebracht worden ist und später positive Einkünfte erzielt werden. Denn das Gesetz nennt in Satz 3 unmissverständlich (positive) "Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit" als tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Hinzurechnung. 2. Sind mithin in der irrigen Annahme, es lägen gewerbliche Einkünfte vor (hier: tatsächlich lagen solche aus VuV vor), Verlustabzugsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG in Ansatz gebracht worden, so kann mangels gewerblicher Einkünfte später eine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG nicht stattfinden. 3. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG lässt sich in solchen Fällen auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; AIG § 2 Abs. 1 S. 1, 3 § 5 ; EStG § 2 Abs. 2 § 15 Abs. 3 Nr. 2 § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist die vom Beklagten vorgenommene Hinzurechnung gem. § 2 Abs. 1 S. 3 Auslandsinvestitionsgesetz - AIG - eines früher nach § 2 Abs. 1 S. 1 AIG beantragten und gewährten Verlustabzugs.