BFH - Urteil vom 07.03.2007
I R 60/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; GewStG § 8 Nr. 1, 2, 7 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1377
BB 2007, 1433
BFH/NV 2007, 1424
BFHE 217, 100
BStBl II 2007, 654
DB 2007, 1337
DStR 2007, 1033
ZfIR 2007, 652
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1728/03

Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last beim Gewerbeertrag

BFH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I R 60/06

DRsp Nr. 2007/10100

Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last beim Gewerbeertrag

»Erbbauzinsen sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; GewStG § 8 Nr. 1, 2, 7 ;

Gründe:

I. Gegenstand der 1990 gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, ist der Vertrieb und die Vermittlung zahntechnischer Leistungen und Materialien. Die Klägerin erwarb ihren Betrieb im Jahr 1991 von der Stadt X. Der Erwerb umfasste das gesamte Inventar und das Betriebsgebäude. Das bisherige Personal wurde übernommen.

Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1993 wurde zu Gunsten der Klägerin ein Erbbaurecht für das betrieblich genutzte Grundstück bestellt. Der Erbbauzins beträgt jährlich 106 218 DM. Für das Betriebsgebäude wurde ein gesonderter Kaufpreis gezahlt. Anschaffungszeitpunkt war Oktober 1993. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin in einem Mietverhältnis mit der Stadt X. Dieses Mietverhältnis war von vornherein für die Zeit bis zum beabsichtigten Erwerb bzw. bis zur Erbbaurechtsbestellung befristet.

In den Gewerbesteuermessbescheiden für die Streitjahre (1995 bis 1997) behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Erbbauzinsen erklärungsgemäß als dauernde Lasten i.S. des § 8 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).