FG Hamburg - Beschluss vom 21.06.2001
II 177/01
Normen:
AO § 162 ; AO § 371 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Keine Hinzuschätzungen bei Steuerhinterziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen II 177/01

DRsp Nr. 2001/13189

Keine Hinzuschätzungen bei Steuerhinterziehung

Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung sind einer "Schätzung" nicht zugänglich, sie müssen dem Steuerpflichtigen auch im Steuerverfahren nachgewiesen werden.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 371 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner berechtigt ist, weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den von dem Antragsteller für die Streitjahre bereits erklärten Beträgen hinzuzuschätzen.

Der verheiratete und mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Antragsteller erzielte in den Streitjahren als GmbH-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erklärte er in den Streitjahren folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:

1988 43.142 DM

Bl. 8 Bd. III ESt-Akten

1989 21.924 DM

Bl. 23 Bd. III ESt-Akten

1990 35.976 DM

Bl. 35 Bd. III ESt-Akten

1991 221.400 DM

Bl. 135 Bd. III ESt-Akten

1992 192.243 DM

Bl. 154 Bd. III ESt-Akten