ArbG Düsseldorf, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1123/18
Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAuslegung eines tariflichen Pakts für Wachstum und BeschäftigungUnterschiedliche Konsultationsverfahren für das Cockpit- und das Kabinenpersonal eines LuftverkehrsunternehmensAnforderungen an ein rechtzeitiges und inhaltlich ausreichendes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung KabineNachteilsausgleichsanspruch als Insolvenzforderung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 707/18
DRsp Nr. 2019/8684
Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAuslegung eines tariflichen Pakts für Wachstum und BeschäftigungUnterschiedliche Konsultationsverfahren für das Cockpit- und das Kabinenpersonal eines LuftverkehrsunternehmensAnforderungen an ein rechtzeitiges und inhaltlich ausreichendes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung KabineNachteilsausgleichsanspruch als Insolvenzforderung
1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet- lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstilllegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor.2. Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.
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