FG Hamburg - Urteil vom 21.06.2001
IV 116/99
Normen:
ZollV § 8 Satz 2;

Keine Inanspruchnahme des gutgläubigen Lkw-Fahrers wegen eines vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet

FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen IV 116/99

DRsp Nr. 2001/15591

Keine Inanspruchnahme des gutgläubigen Lkw-Fahrers wegen eines vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet

Zum Begriff des vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet sowie zur Frage, ob ein gutgläubiger Lkw-Fahrer als Zollschuldner in Anspruch genommen werden kann.

Normenkette:

ZollV § 8 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Steuerbescheid, mit dem er vom beklagten Hauptzollamt auf Zahlung von Tabaksteuer herangezogen wird.

Der Kläger, ein litauischer Staatsangehöriger, reiste am 3.8.1998 als Fahrer eines in Litauen zugelassenen Lastzuges über die Fähre Klaipeda/Travemünde in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Zugmaschine, die im Eigentum des Beifahrers und Bekannten des Klägers, Herrn B, stand, war mit einem ebenfalls nicht dem Kläger gehörenden Kühlauflieger verbunden, auf dem Holzpaletten geladen waren. Bei einer Kontrolle des Lkw im Rasthof der Autobahn Hamburg-Stillhorn West und späterer Überprüfung in der Container-Prüfanlage des Hauptzollamtes W wurden im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Hohlraum 2.901 Stangen (= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten aufgefunden.