FG Münster - Urteil vom 13.06.2013
13 K 3679/12 F
Normen:
EStG § 52d Abs 10 Satz 1; DBA Frankreich Art 4; DBA Frankreich Art 10; EStG § 15;
Fundstellen:
BB 2013, 1749
DB 2013, 15

Keine inländische Betriebsstätte durch Darlehensgewährung

FG Münster, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 13 K 3679/12 F

DRsp Nr. 2013/17959

Keine inländische Betriebsstätte durch Darlehensgewährung

Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gewährt; § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

EStG § 52d Abs 10 Satz 1; DBA Frankreich Art 4; DBA Frankreich Art 10; EStG § 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Streitjahre 2003 und 2004 zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma B GmbH & Co. KG (im Folgenden: „B KG”). Gegenstand des Unternehmens der B KG war die Herstellung von Zulieferteilen für die Automobilindustrie.

Unmittelbare Gesellschafter der B KG waren im Streitzeitraum die A GmbH – die Klägerin – als Komplementärin ohne Kapitalanteil und die D Holding GmbH & Co. KG als alleinige Kommanditistin (im Folgenden: D Holding KG”). An der Kommanditistin waren wiederum verschiedene Personen bzw. Gesellschaften beteiligt, u.a. auch die in Frankreich ansässige C S.A. – die Beigeladene – mit einem Anteil am Kommanditkapital von 88 %. Die Klägerin wurde im Jahr 2005 durch Austritt der D Holding KG Gesamtrechtsnachfolgerin der B KG im Wege der Anwachsung.