FG Sachsen - Urteil vom 06.10.2004
4 K 172/02
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 2 ;

Keine Investitionszulage bei Erwerb eines Flugzeugmotor-Prototypen mit umfassenden Verwertungsrechten; Investitionszulagen für 2000

FG Sachsen, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 172/02

DRsp Nr. 2005/9743

Keine Investitionszulage bei Erwerb eines Flugzeugmotor-Prototypen mit umfassenden Verwertungsrechten; Investitionszulagen für 2000

1. Bei dem Prototyp eines Flugzeugmotors handelt es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, sondern um ein einheitliches, nicht investitionszulagenbegünstigtes immaterielles Wirtschaftgut, wenn beim Kauf nicht nur der Motor, sondern das umfassende Verwertungsrecht an den in dem Motor enthaltenen geistigen (Entwicklungs-)Leistungen erworben wurde und beim Erwerb das Interesse an der unkörperlichen Substanz im Vordergrund stand. 2. Für das vorrangige Interesse des Erwerbers an den Entwicklungsleistungen für den Motor spricht z.B. die Erteilung einer Musterzulassung nach dem Luftverkehrsgesetz.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Investitionszulage für den Prototypen eines Flugzeugmotors.

Die Klägerin wendet sich gegen den Investitionszulagebescheid 2000 vom 4.7.2001, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001, mit dem der Beklagte die Investitionszulage auf 2.403.802,- DM festsetzte und im übrigen den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage für einen von der T. Motoren GmbH für die Klägerin entwickelten Flugzeugmotor TAE 110 ablehnte.