Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Investitionszulage für den Prototypen eines Flugzeugmotors.
Die Klägerin wendet sich gegen den Investitionszulagebescheid 2000 vom 4.7.2001, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001, mit dem der Beklagte die Investitionszulage auf 2.403.802,- DM festsetzte und im übrigen den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage für einen von der T. Motoren GmbH für die Klägerin entwickelten Flugzeugmotor TAE 110 ablehnte.
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