FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.06.2012
1 K 1571/10
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1; InvZulG 1999 § 10 Abs. 4a; InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 2;

Keine Investitionszulage bei überwiegend nicht zulagenbegünstigende Forstwirtschaft betreibenden sog. Mischbetrieb Rohholzgewinnung mit Harvester kein verarbeitendes Holzgewerbe

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 1 K 1571/10

DRsp Nr. 2013/19911

Keine Investitionszulage bei überwiegend nicht zulagenbegünstigende Forstwirtschaft betreibenden sog. Mischbetrieb Rohholzgewinnung mit Harvester kein verarbeitendes Holzgewerbe

1. Nach der für die Investitionszulage 2000 maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (wie auch nach der ab 2003 geltenden Klassifikation) unterfällt die Tätigkeit des Fällens von Bäumen, über deren Entastung bis hin zur Zerteilung in kleinere, insbesondere transportfähige Stammabschnitte unter Einsatz eines – lediglich der Gewinnung verschiedener Formen von Rohholz dienenden – Harvesters sowie der Holztransport der Fortwirtschaft und nicht dem verarbeitenden Holzgewerbe. Die Zuordnung des Betriebs zum forstwirtschaftlichen Bereich setzt keine eigene Stammholzerzeugung voraus. 2. Wird in einem Mischbetrieb der größte Wertschöpfungsanteil im nicht investitionszulagenbegünstigten fortwirtschaftlichen Bereich des Holzeinschlags und der ersten Verarbeitungsstufe (Harvester), Holzrückung, Holztransport erbracht und der geringere Anteil im gewerblichen Verkauf von Hackschnitzeln sowie von Holzsortimenten, scheidet die Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999 aus.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1; InvZulG 1999 § 10 Abs. 4a; InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 2;