FG Thüringen - Urteil vom 30.04.2009
II 534/06
Normen:
InvZulG 1996 § 2 S. 1;

Keine Investitionszulage bei Zahlung eines einheitlichen, auch nicht im Schätzwege aufteilbaren Kaufpreises für Doppelsystem zur Trennung von Kunststofffolien sowie eine zum Betrieb benötigte Gebrauchslizenz

FG Thüringen, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen II 534/06

DRsp Nr. 2012/2819

Keine Investitionszulage bei Zahlung eines einheitlichen, auch nicht im Schätzwege aufteilbaren Kaufpreises für Doppelsystem zur Trennung von Kunststofffolien sowie eine zum Betrieb benötigte Gebrauchslizenz

1. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Gebrauchslizenzen sind keine nach § 2 S. 1 InvZulG 1996 investitionszulagebegünstigten „beweglichen” Wirtschaftsgüter. 2. Kann ein Doppelsystem für die Trennung verschmutzter Kunststofffolien aufgrund des Bestehens von Schutzrechten nur zusammen mit einer Gebrauchslizenz verwendet werden und können die einheitlich für das Doppelsystem sowie die Gebrauchslizenz gezahlten Anschaffungskosten mangels Angaben zum Wert der Gebrauchslizenz auch nicht im Schätzweg auf Trennsystem sowie Gebrauchslizenz aufgeteilt werden, steht dem Käufer insgesamt keine Investitionszulage nach § 2 S. 1 InvZulG zu.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung einer Investitionszulage.