FG Thüringen - Urteil vom 27.02.2014
2 K 1024/12
Normen:
InvZulG 2007 § 1 Abs. 1; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
DStRE 2015, 752

Keine Investitionszulage für den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch den Besitzunternehmer auf einem Gebäude der Betriebsgesellschaft

FG Thüringen, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 1024/12

DRsp Nr. 2014/17705

Keine Investitionszulage für den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch den Besitzunternehmer auf einem Gebäude der Betriebsgesellschaft

1. Bei einer Betriebsaufspaltung sind die Zugehörigkeitsvoraussetzungen nach dem InvZulG auch dann als erfüllt anzusehen, wenn ein investierendes Besitzunternehmen förderungsfähige Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen überlässt, bei dem die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. 2. Die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen kommen dann nicht zum Tragen, wenn das Besitzunternehmen sich neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen unmittelbar selbst gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es die Zulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen. 3. Die Herstellung bzw. Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch den Besitzunternehmer ist nicht begünstigt, wenn er zumindest auch für die ersten Monate nach außen als Betreiber der Anlage aufgetreten ist. 4. Allein der Umstand, dass die Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgebäude errichtet wurde, führt nicht dazu, dass diese Anlage in den Pachtgegenstand einfließt.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 1 Abs. 1; 2007 § Abs. S. 1 Nr. Buchst. a;