FG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2000
3 K 1541/98 I
Normen:
InvZulG 1996 § 2 S 2 Nr. 1 ; InvZulG 1996 § 2 S 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 890

Keine Investitionszulage für eine aus selbständigen geringwertigen Einzelelementen bestehende Büroküche und für einen als Personenaufzug zu beurteilenden Fahrstuhl im Servicebereich eines Hotels

FG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 3 K 1541/98 I

DRsp Nr. 2001/1448

Keine Investitionszulage für eine aus selbständigen geringwertigen Einzelelementen bestehende Büroküche und für einen als Personenaufzug zu beurteilenden Fahrstuhl im Servicebereich eines Hotels

1. Übersteigen die jeweiligen Anschaffungskosten für einzelne Küchenmöbel einer sog. Büroküche, die nicht miteinander verbunden und auch unabhängig voneinander nutzungsfähig sind, nicht den Betrag von 800 DM, sind sie als geringwertige Wirtschaftsgüter nicht investitionszulagenfähig. 2. Ein ausschließlich vom Servicepersonal eines Hotels zu benutzender, im Wirtschaftstrakt eines Hotels befindlicher Fahrstuhl, der der Bauart nach ein Personenaufzug ist und über keine Vorrichtungen zur Aufnahme und Beförderung von sperrigen Gegenständen verfügt, ist kein als Betriebsvorrichtung zu beurteilender, nach § 2 Satz 1 InvZulG 1996 zulagenfähiger Lastenaufzug.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 S 2 Nr. 1 ; InvZulG 1996 § 2 S 1;

Entscheidungsgründe:

Die Hotel X... GbR, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, beantragte für das Kalenderjahr 1996 Investitionszulage in Höhe von 80.733,53 DM.