FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.11.2004
1 K 279/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1, S. 3 § 2 Abs. 2 S. 2, Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 2 ; EG Art. 87 ;

Keine Investitionszulage für einen nicht in der Innenstadt belegenen Schrotthandel; Investitionszulage 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 279/02

DRsp Nr. 2005/6239

Keine Investitionszulage für einen nicht in der Innenstadt belegenen Schrotthandel; Investitionszulage 1999

Offen bleiben konnte, ob ein Unternehmen, welches Eisen- und Stahlschrott zu Sekundärrohstoffen verarbeitet, in dem es Schrott sortiert, zerkleinert, teilweise bearbeitet, anschließend zu Ballen presst und zur Weiterverarbeitung in Eisen- und Stahlwerke liefert und damit als Handelsgewerbe anzusehen ist, zum sensiblen Sektor der Eisen- und Stahlindustrie i.S. der Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 gehört, wenn die Investitionszulagenförderung bereits ausscheidet, weil das Unternehmen nicht in der Innenstadt i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 InvZulG 1999 belegen ist.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1, S. 3 § 2 Abs. 2 S. 2, Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 2 ; EG Art. 87 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Schrotthändler ist oder einen industriellen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes auf dem Gebiet der Eisen- und Stahlindustrie betreibt.