FG München - Urteil vom 13.10.2005
5 K 4267/03
Normen:
InvZulG 1991 § 11 Abs. 2; InvZulG 1991 § 1; BerlinFG § 19; BerlinFG § 31 Abs. 14 S. 1; InvZulVO;

Keine Investitionszulage im 1. Halbjahr 1991 für Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) für Aktivitäten im Beitrittsgebiet

FG München, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 4267/03

DRsp Nr. 2006/1215

Keine Investitionszulage im 1. Halbjahr 1991 für Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) für Aktivitäten im Beitrittsgebiet

Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) hatten für Aktivitäten im Beitrittsgebiet erst ab dem 1.7.1991 Anspruch auf Investitionszuage nach dem InvZulG 1991. Eine erweiternde Auslegung des InvZulG dahin gehend, dass diese Förderung auf die gesamten Investitionen des Jahres 1991, und damit auch auf das 1. Halbjahr 1991, auszudehnen wäre, kann nicht vorgenommen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 1991 § 11 Abs. 2; InvZulG 1991 § 1; BerlinFG § 19; BerlinFG § 31 Abs. 14 S. 1; InvZulVO;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der xxx mbH & Co. KG, die ihre Betriebsstätte im Streitjahr 1991 in Berlin (West) hatte und Wirtschaftsgüter für Unternehmen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (sog. Beitrittsgebiet) im Rahmen von Leasingvereinbarungen bereitstellte. Der Beklagte (das Finanzamt) ist für die Festsetzung der Investitionszulage 1991 zuständig.