FG Thüringen - Urteil vom 15.02.2012
3 K 1047/10
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; AO § 12; InvZulG 1999 § 2; InvZulG 2005 § 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 495

Keine Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für anderen Betrieben überlassene Wirtschaftsgüter

FG Thüringen, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 1047/10

DRsp Nr. 2012/23416

Keine Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für anderen Betrieben überlassene Wirtschaftsgüter

1. Im Gegensatz zum InvZulG 1999 und 2005 sind im InvZulG 2007 gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 die Verbleibensvoraussetzungen eines Wirtschaftsguts unmittelbar an den Anspruchsberechtigten selbst gebunden, so dass jede langfristige Nutzungsüberlassung beweglicher Wirtschaftgüter zum Verlust der Investitionszulagenförderung führt. 2. Dies gilt auch dann, wenn eine computergesteuerte (Dreh-)Maschine einem nicht mit dem Unternehmen verbunden Ausbildungsbetrieb dauerhaft zur Durchführung einer praxisnahen modernen Ausbildung überlassen wird und eine Nutzung nicht ausschließlich durch eigene Auszubildende erfolgt, so dass die Maschine der kurzfristigen Einwirkungsmöglichkeit des Unternehmens entzogen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 8.697,20 Euro.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; AO § 12; InvZulG 1999 § 2; InvZulG 2005 § 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine von der Klägerin angeschaffte Maschine, die sie einem Ausbildungszentrum zur Verfügung stellte, als „in der Betriebsstätte der Klägerin verblieben” angesehen werden kann.