Die Beschwerde des Rechtsanwalts E. vom 16.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19.11.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Rechtsanwalt E. wurde dem Verurteilten in diesem Verfahren am 13.01.2019 als Verteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet. Mit Urteil vom 31.05.2019 erkannte die Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen gegen den Verurteilten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl in sechs Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil erlangte am 08.07.2019 Rechtskraft.
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