OLG Bremen - Beschluss vom 23.04.2020
1 Ws 9/20
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 570 Js 900002/19

Keine isolierte Beschwerde gegen Erstreckungsentscheidung mangels Regelung im RVG

OLG Bremen, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 9/20

DRsp Nr. 2020/7530

Keine isolierte Beschwerde gegen Erstreckungsentscheidung mangels Regelung im RVG

1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt abschließend, in welchen Fällen Entscheidungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, mit der Erinnerung oder der Beschwerde angegriffen werden können. 2. Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gem. § 304 StPO gegen die Erstreckungsentscheidung nicht zulässig.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts E. vom 16.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19.11.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt E. wurde dem Verurteilten in diesem Verfahren am 13.01.2019 als Verteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet. Mit Urteil vom 31.05.2019 erkannte die Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen gegen den Verurteilten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl in sechs Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil erlangte am 08.07.2019 Rechtskraft.