FG Sachsen - Urteil vom 26.06.2006
1 K 1565/04 (Kg)
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 50

Keine Kindergeldaufhebung bei aus anderem Grund fortbestehenden Anspruch; Anfechtungsklage; Kindergeld für an Borderline-Syndrom leidendes Kind; Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

FG Sachsen, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 1565/04 (Kg)

DRsp Nr. 2006/20957

Keine Kindergeldaufhebung bei aus anderem Grund fortbestehenden Anspruch; Anfechtungsklage; Kindergeld für an Borderline-Syndrom leidendes Kind; Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

1. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist unzulässig, wenn zwar der ursprüngliche Berücksichtigungstatbestand entfallen ist, dafür aber ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Gegen einen dennoch ergangenen Aufhebungsbescheid ist die Anfechtungsklage statthaft. 2. Ein behindertes Kind ist im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung jedenfalls mitursächlich für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Davon ist auszugehen, wenn die Mitarbeiter des Arbeitsamtes nie den Versuch unternommen haben, das am Borderline-Syndrom leidende Kind in eine Stelle oder in eine Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, weil eine solche Vermittlung bei den sachnahen Mitarbeitern der Berufsberatung aufgrund der Behinderung des Kindes offenbar für nicht möglich gehalten wurde.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung des für das Kind A. festgesetzten Kindergeldes ab Februar 2003 und die Rückforderung des für Februar 2003 bis Juni 2003 bereits ausgezahlten Kindergeldes.