FG Münster - Beschluss vom 17.04.2012
14 K 4342/11 Kg (PKH)
Normen:
EStG § 62 Abs 2;

Keine Kindergeldberechtigung einer Rumänin ohne Freizügigkeitsberechtigung

FG Münster, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 14 K 4342/11 Kg (PKH)

DRsp Nr. 2012/9903

Keine Kindergeldberechtigung einer Rumänin ohne Freizügigkeitsberechtigung

Eine Rumänin, die sich nach eigenen Angaben zwecks Arbeitssuche in Deutschland aufhält, ist erst dann freizügigkeitsberechtigt und kindergeldberechtigt ab November 2010, wenn ihr eine Arbeitserlaubnis-EU i.S.d. § 284 SGB III erteilt worden ist. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gegen die Agentur für Arbeit - Familienkasse - ist dann abzulehnen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 2;

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob der Antragstellerin (Klägerin) Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Die Klägerin besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit und hält sich seit April 2009 in Deutschland auf. Nach eigenen Angaben hat sie eine Freizügigkeitsbescheinigung beim Ausländeramt E beantragt. Über den Stand bzw. den Ausgang des Verfahrens liegen dem Gericht keine Informationen vor.

Am 13.06.2010 wurde die Tochter K. geboren. Das Kindergeld für K. erhielt zunächst der Kindesvater, mit dem die Klägerin bis zum 17.10.2010 zusammenlebte. Am 18.10.2010 zog die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter in ein Frauenhaus. Am 25.11.2010 stellte sie einen Antrag auf Auszahlung des Kindesgeldes an sich selbst.