FG München vom 25.05.1999
13 K 677/99
Fundstellen:
EFG 1999, 896

Keine Kinderzulage bei Überschreitung der Einkommensgrenze

FG München, vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 13 K 677/99

DRsp Nr. 2001/2964

Keine Kinderzulage bei Überschreitung der Einkommensgrenze

Die im Rahmen der Eigenheimzulage zu gewährende Kinderzulage entfällt in den Jahren des Förderzeitraums, in denen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau bauten im Jahr 1991 an ihr im Jahr 1983 errichtetes Zweifamilienhaus einen Wintergarten an. Die Baugenehmigung hierfür wurde am 25.6.1991 erteilt. Die Herstellungskosten betrugen 15.767 DM (Kostenaufstellung s. Vorhefter in Einkommensteuerakte). Die 18 qm große Fläche wurde von ihnen ab Fertigstellung zusätzlich zu einer der Wohnungen in dem Anwesen zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Der Kläger und seine Ehefrau haben einen Sohn, geboren am 29.9.1978 und eine Tochter, geboren am 15.6.1981, die im Zeitpunkt der Fertigstellung des Wintergartens und in den Folgejahren in ihrem Haushalt lebten. Der Sohn stand u.a. im Streitjahr in einem Ausbildungsverhältnis bei der AOK Bayern. Nach Abzug der Werbungskosten betrugen seine Einkünfte im Jahr 1997 14.558 DM (vgl. Bl. 13 Rs. Einkommensteuerakte 1997).