FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2009
1 K 2567/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 7;

Keine Klage gegen Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 1 K 2567/07

DRsp Nr. 2011/7201

Keine Klage gegen Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung

Aus § 69 Abs. 7 FGO folgt, dass eine gegen die Aufhebung einer Aussetzung der Vollziehung gerichtete Klage unzulässig ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 7;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen des 1991 verstorbenen O. P., der bis Oktober 1969 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaftete. Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen aus dem Nachlass zu einem Kaufpreis von 124.000,00 DM das in O belegene Grundstück Fl.St.Nr. .../9, das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Vaters gehört hatte. Im Jahr 2000 übertrug die Klägerin zu 1. die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 im Wege vorweggenommener Erbfolge an ihre Kinder. Am 17. August 2001 veräußerten die Klägerinnen die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 für insgesamt 500.255,00 DM.