FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.03.2012
3 K 83/10
Normen:
FGO § 58; FGO § 40 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2012, 1151

Keine Klagebefugnis des Gesellschafters bei GmbH ohne Geschäftsführer fehlende Prozessfähigkeit der GmbH

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 83/10

DRsp Nr. 2012/19041

Keine Klagebefugnis des Gesellschafters bei GmbH ohne Geschäftsführer fehlende Prozessfähigkeit der GmbH

1. Hat eine GmbH, obwohl der bisherige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, keinen neuen Geschäftsführer bestellt, kann die GmbH im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht von einem ihrer Gesellschafter im Klageverfahren vertreten werden. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der eine führungslose GmbH betreffende Steuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Gesellschafter als Bekanntgabeempfänger wirksam bekannt gegeben werden können. 3. Eine GmbH ohne Geschäftsführer ist in Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters nicht prozessfähig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der als Vertreter aufgetretene G. T. zu tragen.

Normenkette:

FGO § 58; FGO § 40 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Im Handelsregister ist der dort als alleiniger Geschäftsführer der P. Beteiligungs – GmbH eingetragene W. L. am 28. März 2006 gelöscht worden, ohne dass ein neuer Geschäftsführer eingetragen worden wäre. W. L. legte sein Amt als Geschäftsführer der GmbH mit Schreiben vom 10. November 2005 auf den Tag der Eintragung in das Handelsregister nieder. Das Schreiben wurde G. T. am 15. Februar 2006 durch eine Obergerichtsvollzieherin zugestellt.