FG Sachsen - Urteil vom 11.10.2007
2 K 1086/06
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 359 Nr. 2 ; AO § 360 ; AO § 367 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Keine Klagebefugnis des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen bei Abhilfebescheid gegenüber dem Einspruchsführer in Form einer Einspruchsentscheidung

FG Sachsen, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 2 K 1086/06

DRsp Nr. 2008/8575

Keine Klagebefugnis des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen bei Abhilfebescheid gegenüber dem Einspruchsführer in Form einer Einspruchsentscheidung

Wird das Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag oder ohne Zustimmung des Hinzugezogenen durch Abhilfebescheid gegen den Einspruchsführer abgeschlossen, so ist der Hinzugezogene nicht i.S. von § 174 Abs. 5 Satz 1 AO zu beteiligen. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt dem Antrag des Einspruchsführers in vollem Umfang stattgegeben und den erforderlichen Abhilfebescheid gegenüber dem Einspruchsführer unzulässigerweise in Form einer Einspruchsentscheidung erlassen hat; ein zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Dritter hat in diesem Fall keine Möglichkeit, die Einspruchsentscheidung abzufechten.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 359 Nr. 2 ; AO § 360 ; AO § 367 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 nach § 174 Abs. 4 AO im Rahmen des Einspruchsverfahrens des Beigeladenen, mit der ihr der begehrte Vorsteuerabzug versagt wurde.