FG Köln - Urteil vom 24.03.2004
13 K 5497/00
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18 ; GewStG § 3 Nr. 25 ; AO § 65 Nr. 3 ; AO § 14 ;

Keine Körperschaftsteuerbefreiung einer Public-Leasing betreibenden Wirtschaftsförderungsgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 5497/00

DRsp Nr. 2004/9180

Keine Körperschaftsteuerbefreiung einer Public-Leasing betreibenden Wirtschaftsförderungsgesellschaft

1. Wirtschaftliche Betätigungen stellen dann keine "auf Förderung der Wirtschaft beschränkten Tätigkeiten" i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG mehr dar, wenn die Wirtschaftsförderungsgesellschaft dadurch über das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Maß wirtschaftlich tätig wird und in Konkurrenz zu Gewerbetreibenden tritt. 2. Beinhaltet die Betätigung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft neben für die Steuerbefreiung unschädlichen Leistungen schwerpunktmäßig das sog. Public-Leasing, so führt dies insgesamt zur Versagung der Steuerbefreiung.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18 ; GewStG § 3 Nr. 25 ; AO § 65 Nr. 3 ; AO § 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Klägerin zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - steuerbefreiten Wirtschaftsförderungsgesellschaften gehört.

Die Klägerin ist eine ...gesellschaft. Sie wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Die Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren der Kreis B. und zum Kreis B. gehörende Städte und Gemeinden. Die Geschäftsanteile durften auch nur an den Kreis oder seine Städte und Gemeinden veräußert werden (§ 3 des Gesellschaftsvertrages).