FG Köln - Urteil vom 06.02.2014
10 K 2733/10
Normen:
EStG § 10f; EStG § 7h;

Keine Kombination aus Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten

FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 10 K 2733/10

DRsp Nr. 2014/9045

Keine Kombination aus Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten

Der Abzug von Sonderausgaben wegen Sanierungsaufwendungen gem. § 10f EStG ist auch bei einer Wohnung, die der doppelten Haushaltsführung dient, möglich, wenn auf den Werbungskostenabzug wegen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung verzichtet wird. Eine Kombination beider Abzugstatbestände ist allerdings ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 10f; EStG § 7h;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit eine Steuerbegünstigung für eine Wohnung des Klägers in A, die die Voraussetzungen gemäß § 7h bzw. § 10f EStG erfüllt, berücksichtigt werden kann.

Der Kläger ist seit 1989 beim R beschäftigt und unterhält seit dem Jahr 2002 wegen des Umzugs des … von D nach A einen beruflich bedingten zweiten Wohnsitz in A; die Wohnung befindet sich im Eigentum des Klägers. Der Familienwohnsitz befindet sich in H. Die Ehefrau geht hier einer freiberuflichen Beschäftigung nach. Die Tochter besucht die Schule. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Wohnsitz in A um einen beruflich bedingten zweiten Haushalt handelt und die hierdurch verursachten Kosten dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig sind.