FG München - Urteil vom 20.07.2005
1 K 4683/04
Normen:
AO (1977) § 163 ; EStG (1998) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ;

Keine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide über § 163 AO

FG München, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 4683/04

DRsp Nr. 2006/2317

Keine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide über § 163 AO

Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid 1998, in dem private Wertpapiergeschäfte gem. der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG der Besteuerung unterworfen wurden, die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. März 2004 für verfassungswidrig erklärt wurde, kann nicht zugunsten des betroffenen Steuerpflichtigen im Billigkeitswege nachträglich gem. § 163 AO korrigiert werden. Ließe man dies zu,würde die vom Gesetzgeber in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG getroffene Entscheidung ausgehöhlt bzw. aufgehoben.

Normenkette:

AO (1977) § 163 ; EStG (1998) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Steuerbescheid noch berichtigt werden kann.

Der Kläger (Kl) wird beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA führte die Veranlagung für das Streitjahr zunächst ohne Abweichung von der Steuererklärung durch, in der u.a. Spekulationsgewinne in Höhe von 20.246 DM erklärt worden waren. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid 1998 datiert vom 18. Mai 2000.