FG München - Urteil vom 29.10.2014
9 K 1154/14
Normen:
AO § 177; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 89; EStG § 10d Abs. 1 S. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 5;

Keine Korrektur materieller Fehler bei Rückgängigmachung von Änderungen in einem Folgebescheid Fürsorgepflicht des FA bezüglich Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG

FG München, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 9 K 1154/14

DRsp Nr. 2015/15447

Keine Korrektur materieller Fehler bei Rückgängigmachung von Änderungen in einem Folgebescheid Fürsorgepflicht des FA bezüglich Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG

1. Auch eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines geänderten Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG ermöglicht eine Fehlerkorrektur nach § 177 AO. 2. § 177 AO ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Norm bei der Rückgängigmachung einer durchgeführten Änderung nicht anzuwenden ist. 3. Das FA ist nach § 89 AO verpflichtet, den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG hinzuweisen.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 29. Januar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2014 wird ein Verlustvortrag i.H.v. 7.397 EUR berücksichtigt. Die Berechnung der Einkommensteuer 2005 wird dem Finanzamt übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

AO § 177; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 89; EStG § 10d Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 5;