1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 29. Januar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2014 wird ein Verlustvortrag i.H.v. 7.397 EUR berücksichtigt. Die Berechnung der Einkommensteuer 2005 wird dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|