BFH - Beschluss vom 10.01.2007
X B 51/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 22 Nr. 1 S. 1 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 718
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10001/03

Keine Korrespondenz zwischen dauernder Last und wiederkehrenden Bezügen; Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen X B 51/06

DRsp Nr. 2007/2886

Keine Korrespondenz zwischen dauernder Last und wiederkehrenden Bezügen; Verfahrensmängel

1. Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert, dass die Tatsachen genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann.2. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat.3. Wer vertraglich geschuldete Geld/Sachleistungen erbringt, kann nur aus der steuerrechtlichen Würdigung dieser Leistungen als wiederkehrende Bezüge beim Leistungsempfänger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Aufwendungen bei ihm selbst als Sonderausgaben (dauernde Last) erfasst werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 22 Nr. 1 S. 1 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe für die beantragte Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargelegt; die Beschwerdebegründung entspricht daher nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.