LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2019
L 5 KR 2062/17
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 5 und S. 6; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1 bis S. 3; SGB V § 115b;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 3312/16

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulant durchgeführte Schweißdrüsenkürettage

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 2062/17

DRsp Nr. 2019/5827

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulant durchgeführte Schweißdrüsenkürettage

Ein an einer lokalisierten Hyperhidrose beider Achselhöhlen leidender Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulant durchgeführte Schweißdrüsenkürettage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.04.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 5 und S. 6; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1 bis S. 3; SGB V § 115b;

Tatbestand

Der Kläger begeht die Erstattung von Kosten einer Schweißdrüsenkürettage i.H.v. 3.135,- EUR.

Der 1998 geborene Kläger war bis zum 04.07.2016 bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 15.09.2014 nahm er am Kostenerstattungsverfahren teil, wobei ihm unter dem 08.09.2014 von der Beklagten mitgeteilt worden ist, dass Kosten für zugelassene Leistungen und Behandlungsmethoden erstattet werden, die von einem Vertragsarzt erbracht werden.