LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.04.2018
L 6 KR 21/18 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 4/18

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine geschlechtsangleichende Operation in einem nicht zugelassenen Krankenhaus im Wege der Genehmigungsfiktion

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 6 KR 21/18 B ER

DRsp Nr. 2018/7099

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine geschlechtsangleichende Operation in einem nicht zugelassenen Krankenhaus im Wege der Genehmigungsfiktion

Es kann nicht als geklärt angesehen werden, dass eine fiktive Genehmigung nach § 13 Abs. 3a SGB V einen Leistungserbringer zum Gegenstand haben kann, der nicht zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mangels vorhandener Genehmigung von vornherein privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, sondern die Krankenkasse den noch offenen Naturalleistungsanspruch unterdessen durch einen zugelassenen Leistungserbringer erfüllen will.

1. Es sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, ob der jeweilige Versicherte Kosten einer schon erfolgten Privatbehandlung, die er mangels konkreter Genehmigung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Natur der Sache "von vornherein privatärztlich" in Anspruch nehmen muss, zur Erstattung abrechnet oder ob er einen als konkret im Naturalleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Anspruch als solchen geltend macht. 2. Dann nämlich spricht viel dafür, dass der zur Erbringung der Naturalleistung verpflichtete und auch willige Träger die Leistung allein durch zugelassene Leistungserbringer bewirken lassen kann.