Nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wenn sich die Hauptsache erledigt.
1. Die Klägerin (Erblasserin) ist ausweislich der vorliegenden Sterbeurkunde am 11. Juni 1999 verstorben (Prozessakte - FG -, Bl. 40). Nach einer Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes - Nachlassgericht - haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - ausgeschlagen, und eine letztwillige Verfügung liegt dem Nachlassgericht nicht vor (FG, Bl. 41).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|