Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für ein Einspruchsverfahren.
Das Landesarbeitsamt L. ersuchte das beklagte Hauptzollamt wegen einer Forderung in Höhe von 4849,29 DM gegen den Kläger zu vollstrecken. Daraufhin erließ der Beklagte am 3.11.2001 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen das Konto des Klägers bei der X.. Sparkasse in M.. Mit Schreiben vom 13.11.2000 legte der Kläger Einspruch hiergegen ein und machte geltend, dass die Pfändung gegen §§ 850 k Abs. 2, 850 c ZPO verstoße, weil auch auf einem Konto das Arbeitseinkommen bis zu einer Höhe von 1.209 DM pfändungsfrei sei. Daraufhin hob der Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zu einer Höhe von 1.209 DM auf.
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